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Ehemaliger Eigentumvertrag

Eigentum- u. Hurenvertrag


Zwischen dem Herrn und der nutzlosen fetten Sau (bisherigen dreckshure) wird folgender Eigentums- und Hurenvertrag abgeschlossen:

1. Allgemeines

1.1 Der Vertrag dient zur eindeutigen, widerspruchsfreien Regelung einer Beziehung zwischen dem Herrn und der nutzlosen fetten Sau. Diese Beziehung bedeutet für die nutzlose fette Sau eine wirkliche, reale Versklavung bei Zwangshaltung und sexueller Dienerschaft unter Bedingungen.

1.2 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von der nutzlosen fetten Sau nur bei außergewöhnlichen Umständen mit Einverständnis des Herrn während dieser Zeit gelöst werden (siehe §4). Die Gewährung einer Probezeit ist nur bei echten Anfängern vorgesehen und obliegt ausschließlich der Entscheidung des Herrn. Sollte die nutzlose fette Sau nicht spätestens drei Tagen vor Ablauf der Probezeit (1 Woche) sich über das Vertragsende äußern, so verlängert sich der Sklavenvertrag unbefristet. Der Herr kann aber nach eigenem Ermessen einen befristeten Vertrag aufsetzen, alle anderen Vertragsbedingungen bleiben davon unberührt.

3. Der Herr verpflichtet sich zur Obhutnahme der nutzlosen fetten Sau. Die nutzlose fette Sau geht in das Eigentum des Herrn über, der fast alle Lebensbereiche der nutzlosen fetten Sau zukünftig bestimmt. Der Herr erlangt den vollkommenen Besitz über den Körper und den Willen der nutzlosen fetten Sau. Der Herrn kann die nutzlose fette Sau anderen Herr oder Herrinnen und Freiern zur Verfügung stellen oder verleihen.

4. Die Regeln sind als Anlage A diesem Vertrag beigefügt und sind ordentlicher Bestandteil dieses Vertrages. Die Regeln sind nur von der nutzlosen fetten Sau zu unterschrieben und sind für Sie absolut bindend und verpflichtet.

5. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Herrn und der nutzlosen fetten Sau sind in einen einem Zusatzvertrag geregelt (Anlage B)

§1 Übergang in das Verhältnis als Eigentum

1.Die nutzlose fette Sau gibt dem Herrn die Einwilligung zur uneingeschränkten sexueller Freiheitsberaubung, körperlichen Züchtigung, Kontrolle über alle Sexuellen Bereichen der nutzlosen fetten Sau, absoluter Befehlsgewalt und Teilbestimmung der weiteren Lebensumstände der nutzlosen fetten Sau.

2.Die nutzlose fette Sau sieht den einzigen Sinn ihrer sexuellen Lebens, alleine dem Wohl und den Wünschen seines Herrn zu dienen, ihm bedingungslos zu gehorchen und alle Befehle und Aufträge des Herrn zu dessen vollen Zufriedenheit widerspruchslos und sofort zu erledigen.

3.Für die Dauer des Vertrages verliert die nutzlose fette Sau jedes Recht auf freie Entscheidungen und Bestimmung alleine der Wille des Herrn ist für die nutzlose fette Sau von Bedeutung.

§2 Haltung und Gebrauch der Dreckshure

1.Die nutzlose fette Sau ist beliebig durch den Herrn zu gebrauchen, zu nutzen und benutzen, abzurichten, abzustrafen, nach den Wünschen des Herrn anzupassen und mit Zwangsmaßnahmen nach den Vorstellungen des Herrn zu erziehen.

2.Die nutzlose fette Sau kann vom Herrn nach freiem Ermessen harter Folter aller Art unterzogen (siehe dazu 2.3), in jeder Art eingesperrt, gefesselt und fixiert, in Ketten gelegt usw. werden. Die Dauer und Intensität einer solchen Maßnahme wird einzig vom Herrn bestimmt, die Maßnahme bedarf keinen besonderen Grund.

3.Der Herrn wird jedoch immer die Gesundheit der nutzlosen fetten Sau in Betracht ziehen und bleibende Verletzungen oder Schäden grundsätzlich vermeiden. Der Herr wird immer über die Gesundheit der nutzlosen fetten Sau wachen und ggf. sofort entsprechende Maßnahmen ergreifen. Die nutzlose fette Sau hat den Herrn bei den ersten Anzeichen einer Erkrankung unverzüglich zu informieren.

4.Der Herr hat das Recht, seine nutzlose fette Sau durch ein Tattoo oder Piercing als sein Eigentum zu kennzeichnen. Bei den Motiven von Tattoos darf die nutzlose fette Sau ihre Meinung äußern, die der Herr bei seiner Entscheidung nach eigenem Ermessen ggf. berücksichtigen wird.

5.Alleine der Herr bestimmt über die Kleidung und das Outfit der nutzlosen fetten Sau. Dies gilt auch für Haarlänge und Frisur sowie ev. Körperbehaarung (Rasur usw.), berufliche Besonderheiten werden berücksichtigt. Die nutzlose fette Sau muss im Beisein ihres Herrn immer nackt sein, um jederzeit den sexuellen Bedürfnissen ihres Herrn dienlich zu sein. Nur auf Anweisung des Herrn trägt die nutzlose fette Sau Kleidung in der Wohnung.

6.Die nutzlose fette Sau hat alle Handlungen des Herrn widerstandslos zu dulden und zu ertragen. Jede Anweisung und jeder Befehl des Herrn hat von der nutzlosen fetten Sau umgehend und ohne Widerspruch zur vollen Zufriedenheit des Herrn ausgeführt zu werden.

7.Die nutzlose fette Sau dient dem Herrn uneingeschränkt als fickstück und Hure und zur Befriedigung der sexuellen Neigungen und Wünsche des Herrn. Selbstverständlich hat der Herrn auch immer das Recht, seine nutzlose fette Sau an andere zu vermieten, zu verleihen oder anderweitig abzugeben, damit auch andere sich an der nutzlosen fetten Sau vergnügen oder vergehen können. Der Herr achtet aber stets darauf, dass die vorher vereinbarten Regeln zwischen dem Herrn und seiner nutzlosen fetten Sau nicht durch andere verletzt werden.

8.Über die sexuelle Befriedigung der nutzlosen fetten Sau entscheidet ausschließlich der Herr, er hat jedoch das recht dieses zu vernachlässigen. Es ist der nutzlosen fetten Sau grundsätzlich unter Androhung härtester Strafe untersagt ohne Erlaubnis oder Befehl des Herrn selbst an sich Hand anzulegen, sich selber aufzugeilen oder sexuell zu befriedigen. Der Herr hat das Recht, der nutzlosen fetten Sau jederzeit und zeitlich befristet oder unbefristet einen Keuschheitsgürtel anzulegen, um der nutzlosen fetten Sau eine Selbstbefriedigung unmöglich zu machen.

9.Im Fall einer vom Herrn ausgesprochenen Strafe, wird der Herr jede mögliche Geilheit im Vorfeld unterbinden, damit die Bestrafung von der nutzlosen fetten Sau auch als solche empfunden wird und die gewünschte Wirkung der Erziehung erzielt. Die nutzlose fette Sau hat sich für jede erfolgte Bestrafung beim Herrn demütig zu bedanken und Besserung zu geloben. Sollte die nutzlose fette Sau eine ausgesprochene Strafe nicht auf einmal aushalten, wird die Strafe in mehreren Raten vollzogen. Die Entscheidung darüber obliegt ausschließlich dem Herrn unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes der nutzlosen fetten Sau. Die ausgesprochene Strafe wird in jedem Fall in voller Höhe ausgeführt. Jede Verfehlung, Widerspruch, Ungehorsam, Widerstand oder Aufsässigkeit wird vom Herrn mit harten Strafmaßnahmen geahndet bzw. gebrochen. Das Ausmaß, Höhe und Härte der Strafe werden vom Herrn individuell festgelegt und unterliegen keiner zeitlichen Begrenzung. Die nutzlose fette Sau wird die Bestrafung freiwillig und demütig entgegennehmen.

10.Die Schlüssel aller Schlösser, die zum Gebrauch der nutzlosen fetten Sau benötigt werden befinden sich nur in den Händen des Herrn. Den nur der Herr bestimmt über das Sexualleben der nutzlosen fetten Sau. Auch ist die nutzlose fette Sau, auf Anweisung, dazu verpflichtet immer ihr Halsband und ihren Keuschheitsgürtel zu tragen, es sei denn, der Herr befiehlt etwas anderes. Nur so ist die totale Unterwürfigkeit der nutzlosen fetten Sau zu erreichen und auch für jeden sichtbar, da Erniedrigung zur Erziehung der nutzlosen fetten Sau gehört.

11.Die nutzlose fette Sau muss sich auch für Foto-/Filmaufnahmen zur Verfügung stellen. Der Herr entscheidet ausschließlich über die weitere Verwendung dieses Materials, die nutzlose fette Sau hat darüber keine Verfügungsgewalt. Die daraus evtl. erfolgende Vergütung und deren Handhabung sind im Zusatzvertrag (Anlage B) geregelt.

§3 Soziale Kontakte, Absicherung, Gelderwerb der Dreckshure

1.Die Dreckshure hat, sofern sie einer externen Arbeit nachgeht, private und berufliche Sphäre strikt zu trennen. Gelder können z. B. durch fremdficken auf dem Parkplatz o. ä. der Dreckshure erbracht werden. Dieser Zusatzvertrag kann geändert werden, wenn das Abhängigkeitsverhältnis der Dreckshure vom Herrn verstärkt werden soll. Dies geschieht ggf. in Absprache und beiderseitigem Einverständnis.

2. Der unter 3.1 angeführte Zusatzvertrag hat so angelegt zu sein, dass die Dreckshure ihr Sklavendasein mit all damit verbundenen Kosten selbst trägt, soweit dies im Rahmen des Möglichen liegt.

3.Private Kontakte und Verabredungen mit Arbeitskollegen und anderen Personen sind erwünscht und sollen mit Nachdruck erfolgen.

4.

5.

6.Die Dreckshure bewohnt eine eigene Wohnung, so hat sie dafür Sorge zu tragen, dass der Herr jederzeit Zugang zur Sklavenwohnung hat. Deshalb ist die Dreckshure verpflichtet, ihrem Herrn einen Schlüssel zur Wohnung zu überlassen. Denn nur so ist zu gewährleisten, dass der Herr die absolute Kontrolle über seine Dreckshure behält, da er ihn jederzeit und ohne Ankündigung kontrollieren und so auch über ihr verfügen kann.

§4 Geltungsdauer des Eigentum- u. Hurenvertrag

1.Ist der Eigentum- u. Hurenvertrag bis zu einem bestimmten Datum (Allgemeines II.) abgeschlossen, verlängert er sich auf unbestimmte Zeit. Eine weitere zeitlich begrenzte Verlängerung ist nicht im Sinn eines Sklavenverhältnisses, es sei denn, der Herr sieht hierzu eine Veranlassung. Die Dreckshure muss sich nach Beendigung dieser Probezeit endgültig entscheiden.

2.Nur wenn die Dreckshure absoluter Anfänger ist kann sie um ein zweite Probezeit von maximal einem weiteren Woche bitten. Dieser zweite Probevertrag geht allerdings automatisch in ein unbefristetes Sklavenverhältnis über, wenn die Dreckshure nicht drei Tag vor Ablauf der Probezeit den Wunsch der Beendigung ausspricht. Diese ist dann endgültig.

3.Der Eigentum- und Hurenvertrag kann während seiner Laufzeit von der Dreckshure grundsätzlich nicht gelöst werden, außer es liegen schwerwiegende Umstände vor.

4.Der Herrn kann den Eigentum- und Hurenvertrag jederzeit unter Berücksichtigung der sozialen Auswirkungen und Absicherung der Dreckshure lösen. Die soziale Komponente ist besonders dann zu berücksichtigen.

Der unter 3.1 angeführte Zusatzvertrag (Anlage B) ist in jedem Fall für beide Parteien bindend und einzuhalten

§ 5 Zusätzliche Anmerkungen zum Eigentum- und Hurenvertrag:

1.Ziel des Eigentum- und Hurenvertrag ist die Versklavung der Dreckshure inklusive einer weitest gehenden Abhängigkeit der Dreckshure wie im Allgemeinen Teil beschrieben.

2.Die Dreckshure kann eine dauernde Verschärfung des Eigentum- und Hurenvertrag bzw. der Sklavenhaltung durch den Herr bis zum Verzicht sämtlicher Grenzen und Einschränkungen wie z.B. Berücksichtigung von Schmerzgrenzen oder Tabus erbitten.

3.Die Dreckshure kann den Ausschluss jeglicher Möglichkeit zur Lösung des Eigentum- und Hurenvertrag durch die Dreckshure auch bei den unter 4.3 angeführten schwerwiegenden Umständen erbitten.

4.Sollte der Herr die unter 5.2 und 5.3 angeführten Bitten der Dreckshure akzeptieren, ist dies für die Dreckshure unumkehrbar und wird schriftlich mit Unterschrift des Herrn und der Dreckshure dem Eigentum- und Hurenvertrag beigefügt und wird somit Bestandteil des Vertrages.

5.Die Dreckshure hat alle Punkte des Sklavenvertrages verstanden und ist sich der Tragweite und Auswirkungen seiner Entscheidung in ein Eigentumsverhältnis überzugehen voll bewusst und tut dies freien Willens. Die Dreckshure wurde in keiner Weise zur Unterschrift des Eigentum- und Hurenvertrag gezwungen, weder vom Herrn, noch von Dritten. Die Dreckshure ist im Besitz seiner vollen geistigen Fähigkeiten.



Ort, Datum: _____________

________________________ Unterschrift des Herrn

________________________ Unterschrift der Dreckshure
Published by frauenfluester
5 years ago
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